Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärt die “Kundenanlage” für rechtswidrig - was bedeutet das für Mieterstrom in Deutschland? und Warum ist PIONIERKRAFT davon nicht betroffen?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärt die “Kundenanlage” für rechtswidrig - was bedeutet das für Mieterstrom in Deutschland? und Warum ist PIONIERKRAFT davon nicht betroffen?
PIONIERKRAFT erklärt, wie das EuGH-Urteil Kundenanlagen und Mieterstrom beeinflusst – und warum das PIONIERKRAFT-System davon nicht betroffen ist
PIONIERKRAFT erklärt, wie das EuGH-Urteil Kundenanlagen und Mieterstrom beeinflusst – und warum das PIONIERKRAFT-System davon nicht betroffen ist

Im November 2024 verkündet der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein wegweisendes Urteil, das starke Auswirkungen auf das deutsche Energierecht haben wird. Konkret geht es um den Begriff der „Kundenanlage“ – ein rechtliches Konstrukt, mit dem bisher der Betrieb kleiner Netze zur Stromverteilung innerhalb bestimmter Rahmen von der Definition als Verteilnetz ausgenommen wurde. Das Gericht hat entschieden, dass diese deutsche Sonderregelung gegen EU-Recht verstößt. Doch was bedeutet das konkret? Und wie könnte sich dies auf den Mieterstrom und innovative Energieprojekte auswirken?
Im November 2024 verkündet der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein wegweisendes Urteil, das starke Auswirkungen auf das deutsche Energierecht haben wird. Konkret geht es um den Begriff der „Kundenanlage“ – ein rechtliches Konstrukt, mit dem bisher der Betrieb kleiner Netze zur Stromverteilung innerhalb bestimmter Rahmen von der Definition als Verteilnetz ausgenommen wurde. Das Gericht hat entschieden, dass diese deutsche Sonderregelung gegen EU-Recht verstößt. Doch was bedeutet das konkret? Und wie könnte sich dies auf den Mieterstrom und innovative Energieprojekte auswirken?
Hintergrund: Der Begriff der Kundenanlage im deutschen Energierecht
Hintergrund:
Der Begriff der Kundenanlage im deutschen Energierecht
Der Begriff der Kundenanlage wurde in Deutschland eingeführt, um es Betreibern zu ermöglichen, Strom innerhalb eines Gebäudekomplexes oder eines Quartiers zu verteilen, ohne als Verteilnetzbetreiber zu gelten. Diese Sonderstellung hatte den Vorteil, dass Betreiber von Kundenanlagen von bestimmten regulatorischen Verpflichtungen befreit waren, wie etwa der Erhebung von Netzentgelten. Dies machte klassische Mieterstrom-Projekte ab einer gewissen Größe wirtschaftlich attraktiv, da sowohl der Strom aus der Erzeugungsanlage als auch aus dem öffentlichen Netz entgeltfrei zu den Bewohnern geleitet werden konnte.
Das EuGH-Urteil setzt diesem Modell nun enge Grenzen: Nach Ansicht des Gerichts widerspricht die Unterscheidung zwischen Kundenanlagen und Verteilnetzen den Vorgaben des EU-Rechts. Künftig sind auch Kundenanlagen als Verteilnetze einzustufen – mit allen entsprechenden regulatorischen Pflichten, da Netzstrom durch das interne Netz weiterverteilt wird.
Der Begriff der Kundenanlage wurde in Deutschland eingeführt, um es Betreibern zu ermöglichen, Strom innerhalb eines Gebäudekomplexes oder eines Quartiers zu verteilen, ohne als Verteilnetzbetreiber zu gelten. Diese Sonderstellung hatte den Vorteil, dass Betreiber von Kundenanlagen von bestimmten regulatorischen Verpflichtungen befreit waren, wie etwa der Erhebung von Netzentgelten. Dies machte klassische Mieterstrom-Projekte ab einer gewissen Größe wirtschaftlich attraktiv, da sowohl der Strom aus der Erzeugungsanlage als auch aus dem öffentlichen Netz entgeltfrei zu den Bewohnern geleitet werden konnte.
Das EuGH-Urteil setzt diesem Modell nun enge Grenzen: Nach Ansicht des Gerichts widerspricht die Unterscheidung zwischen Kundenanlagen und Verteilnetzen den Vorgaben des EU-Rechts. Künftig sind auch Kundenanlagen als Verteilnetze einzustufen – mit allen entsprechenden regulatorischen Pflichten, da Netzstrom durch das interne Netz weiterverteilt wird.
Konsequenzen des EuGH-Urteils für Mieterstrom
Konsequenzen des EuGH-Urteils für Mieterstrom
Die Entscheidung des EuGH birgt eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Mieterstrom-Projekte. Betreiber von Kundenanlagen müssen sich darauf einstellen, dass sie künftig als Verteilnetzbetreiber klassifiziert werden könnten. Damit einher gehen umfangreiche Anforderungen, wie die Einhaltung von regulatorischen Vorschriften oder eine mögliche Abführung von Netzentgelten. Dies wird die Wirtschaftlichkeit vieler Projekte infrage stellen und neue Investitionen in diesem Bereich ausbremsen.
Die Entscheidung des EuGH birgt eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Mieterstrom-Projekte. Betreiber von Kundenanlagen müssen sich darauf einstellen, dass sie künftig als Verteilnetzbetreiber klassifiziert werden könnten. Damit einher gehen umfangreiche Anforderungen, wie die Einhaltung von regulatorischen Vorschriften oder eine mögliche Abführung von Netzentgelten. Dies wird die Wirtschaftlichkeit vieler Projekte infrage stellen und neue Investitionen in diesem Bereich ausbremsen.
Während viele Mieterstrom-Projekte nun zunächst auf rechtlich unsicherem Boden stehen, bleibt PIONIERKRAFT ein verlässlicher Partner für nachhaltige Energieversorgung. Anders als klassische Mieterstrommodelle setzt PIONIERKRAFT im Sinne des §3 Abs. 12 des EnWG auf Direktleitungen zwischen der Erzeugungsanlage und den Verbrauchern.
Eine juristische Prüfung des Systems durch spezialisierte Rechtsanwälte für Energierecht hat bestätigt, dass das PIONIERKRAFTwerk dadurch nicht in den Wirkungsbereich des EuGH-Urteils fällt. Damit bietet PIONIERKRAFT die derzeit einzige rechtssichere und zukunftsorientierte Lösung für die effiziente Verteilung von Solarenergie in Mehrfamilienhäusern – ohne Einsatz von netzartigen Strukturen, die nun neuerdings als Verteilnetze gelten würden.
Bislang schweigt die Mieterstrom-Branche zum EuGH-Urteil
Bislang schweigt die Mieterstrom-Branche zum EuGH-Urteil
Bisher finden sich kaum Statements von den großen Mieterstrom-Anbietern zu dieser Thematik. Scheinbar wartet man ab, was der Gesetzgeber aus dem Urteil macht, denn dieser ist nun gefordert, die Rechtsprechung anzupassen. Sicher ist jedoch: Es wird dauern, bis hier wieder Rechtssicherheit herrscht.
Bisher finden sich kaum Statements von den großen Mieterstrom-Anbietern zu dieser Thematik. Scheinbar wartet man ab, was der Gesetzgeber aus dem Urteil macht, denn dieser ist nun gefordert, die Rechtsprechung anzupassen. Sicher ist jedoch: Es wird dauern, bis hier wieder Rechtssicherheit herrscht.
Fazit
Fazit
Das Urteil des EuGH stellt Energiewirtschaft und Politik vor große Herausforderungen. Insbesondere Mieterstrom-Anbieter müssen sich gänzlich neu orientieren, da die rechtliche Grundlage der Kundenanlage wegfällt. Gleichzeitig zeigt sich, dass innovative Ansätze wie das PIONIERKRAFT-System gut aufgestellt sind, um die Anforderungen eines sich wandelnden rechtlichen Rahmens zu erfüllen. Damit bleibt die Energiewende in Mehrfamilienhäusern weiterhin möglich – mit den richtigen Technologien und Konzepten.
Das Urteil des EuGH stellt Energiewirtschaft und Politik vor große Herausforderungen. Insbesondere Mieterstrom-Anbieter müssen sich gänzlich neu orientieren, da die rechtliche Grundlage der Kundenanlage wegfällt. Gleichzeitig zeigt sich, dass innovative Ansätze wie das PIONIERKRAFT-System gut aufgestellt sind, um die Anforderungen eines sich wandelnden rechtlichen Rahmens zu erfüllen. Damit bleibt die Energiewende in Mehrfamilienhäusern weiterhin möglich – mit den richtigen Technologien und Konzepten.
27. Januar 2025
Trotz meines Wunsches, dieser Behauptung Glauben zu schenken, hege ich aus zwei Gründen erhebliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit:
## Netznutzung
Meinem technischen Verständnis nach wird das Netz vor dem Zähler durchaus in Anspruch genommen. Dies dürfte gemäß dem erwähnten Urteil den Tatbestand der Netznutzung erfüllen. Sobald über einen Außenleiter mehr Strom eingespeist als verbraucht wird, fließt zwangsläufig Strom über das öffentliche Netz.
## Messtechnische Bedenken
Es besteht die Annahme, dass keine eichfähigen Messgeräte zum Einsatz kommen. Als Betreiber gehe ich damit das Risiko ein, dass der Abnehmer diesen Umstand zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt und beanstandet.
Hallo,
vielen Dank für Deinen Kommentar. Dein technisches Verständnis ist grundsätzlich richtig – das Netz vor dem Zähler wird in Anspruch genommen, allerdings nur für den Verbrauch der Wohneinheit selbst, also den ganz normalen Netzbezug. Der von der PV-Anlage erzeugte Strom geht nicht über das öffentliche Netz in die Wohnung des Abnehmers, sondern ausschließlich über unsere Direktleitung. Die Anlage wird als Überschuss-Einspeisung betrieben – somit wird seitens der Erzeugungs-Anlage auch Strom ins öffentliche Netz eingespeist, für die Stromlieferung an die Haushalte ist das aber irrelevant.
Was die messtechnischen Bedenken betrifft: Bei PIONIERKRAFT setzen wir ausschließlich eichrechtskonforme Messgeräte ein. Hier musst Du Dir also keine Sorgen machen.
Sonnige Grüße, Mia von PIONIERKRAFT☀️
@Mia Jakob sagt: „Der von der PV-Anlage erzeugte Strom geht nicht über das öffentliche Netz in die Wohnung des Abnehmers, sondern ausschließlich über unsere Direktleitung.“
Meiner Meinung nach ist dies nicht korrekt. Laut Benutzerhandbuch geht nur eine Phase (z.B. Phase L1) über die Direktleitung vom Lieferrant zum Abnehmer. Wenn beim Abnehmer der Strom allerdings auf der Phase L2 verbraucht wird, Wird der Strom, der ursprünglich vom Lieferant kommt, auf der Phase L1 in das öffentliche Netz zum Mittelspannungstrafo übertragen und von dort wieder über L2 zurück in die Wohnung des Abnehmers. Die öffentliche Zähler saldiert dies zu 0 kWh Stromverbrauch. Ich vermute, dass @KlinaschützerNr.1 dies gemeint hat.
Ist meine Aussage korrekt?
Falls nein, wir kommt beim Abnehmer der vom Pionierkraftwerk über die Phase L1 gelieferte Strom in die Phase L2?
Viele Grüße
Nicht_Elektriker